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   BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 9/87   

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BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 9/87 (https://dejure.org/1988,26710)
BSG, Entscheidung vom 24.03.1988 - 7 RAr 9/87 (https://dejure.org/1988,26710)
BSG, Entscheidung vom 24. März 1988 - 7 RAr 9/87 (https://dejure.org/1988,26710)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 9/87
    Die Verfassungsmäßigkeit des § 149 Abs. 5 AVAVG hat das BVerfG in seinem Beschluß vom 16. Dezember 1958 (BVerfGE 9, 20) bejaht.

    Nicht diese Unterhaltspflicht ist das für die Beachtung des Art. 3 Abs. 1 GG maßgebliche Vergleichselement, sondern eine beiden Gemeinschaften gemeinsame Art des tatsächlichen Zusammenlebens, auf die noch einzugehen ist (vgl dazu schon BVerfGE 9, 20, 32).

    Auch dies entspricht der Betrachtung des BVerfG (vgl BVerfGE 9, 20, 34).

    Die Berechtigung typisierender Regelungen bei der Bedürftigkeitsprüfung ergibt sich aus den praktischen Erfordernissen der Verwaltung, die einerseits in jedem Einzelfall das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen festzustellen, andererseits aber in kurzer Zeit eine Vielzahl von Fällen zu bewältigen hat (BVerfGE 9, 20, 32).

    verfassungsgemäßen Typisierung (ebenso: BVerfGE 9, 20, 31, 32; BVerfG vom 16. Juni 1987 - 1 BvL 4 und 6/84, S 17).

    sönlichen Beziehungen eine Rolle spielt, kann bei der angeordneten Gleichbehandlung für gleichartig zusammenlebende unverheiratete Paare, zwischen denen rechtlich eine Ehe grundsätzlich möglich ist, iS des § 137 Abs. 2a AFG nichts wesentlich anderes gelten (vgl dazu auch BVerfGE 9, 20, 32).

    Sie wird, wie das BVerfG bereits ausgeführt hat, "von dem Grundsatz beherrscht, daß nicht möglicherweise bestehende Rechtsansprüche, sondern die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen maßgebend sind" (BVerfGE 9, 20, 29).

    Das BVerfG hat es schon 1958 abgelehnt, geschlechtliche Beziehungen zwischen den Partnern als - ggf festzustellendes - Tatbestandsmerkmal im Rahmen von Rechtsvorschriften über staatliche Hilfe bei Arbeitslosigkeit zuzulassen (vgl BVerfGE 9, 20, 32 ff).

  • BVerfG, 10.07.1984 - 1 BvL 44/80

    Verfassungswidrigkeit des § 139 AFG

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 9/87
    In der Begründung zum Regierungsentwurf des 7. AFG-ÄndG ist deshalb dazu (aaO) ausgeführt, daß mit der Einfügung dieser Bestimmung dem Beschluß des BVerfG vom 10. Juli 1984 (BVerfGE 67, 186 = SozR 4100 § 139 Nr. 1) Rechnung getragen werden soll.

    Entspricht in solchen Fällen die Gleichbehandlung dem Verfassungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG, folgt daraus zugleich, daß Art. 3 GG hierdurch nicht wegen fehlender Gleichbehandlung im übrigen verletzt ist; denn das Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG beschränkt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Rahmen des Art. 3 GG jedenfalls dann, wenn Gleichbehandlung von verheirateten und nicht verheirateten Personen zur Vermeidung von Nachteilen für die Ehe unumgänglich ist (vgl BVerfGE 67, 186, 195 ff).

    Diese Gleichbehandlung hat das BVerfG zur Wahrung des Grundgesetzes im Beschluß vom 10. Juli 1984 (BVerfGE 67, 186 = SozR 4100 § 139 Nr. 1) für erforderlich angesehen.

    Dieses gesetzgeberische Programm ist an tatsächlichen Schwierigkeiten gescheitert, wie das BVerfG in seinem Beschluß vom 10. Juli 1984 (aaO) eindrucksvoll dargelegt hat.

    10. Juli 1984 (aaO) gem § 138 Abs. 1 AFG zu erfolgen hatte, solange der Gesetzgeber nach der Nichtigerklärung des § 139 AFG nicht eine andere Lösung findet, anders nicht herbeizuführen.

  • BSG, 24.07.1986 - 7 RAr 9/85

    Arbeitsförderung - Arbeitslosenhilfe - Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 9/87
    schrieben ist; seine Regelungen gehen insoweit denen des § 137 Abs. 1 AFG vor (st Rechtspr, vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr. 14 mwN).

    Nr. 2 ist lex specialis zu Nr. 1 und regelt abschließend, in welcher Weise das Einkommen des mit dem Arbeitslosen zusammenlebenden Ehegatten im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Alhi zu berücksichtigen ist (vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr. 14).

    Die Regelung steht daher insoweit sowohl mit Art. 3 als auch mit Art. 6 GG im Einklang (vgl dazu BVerfG vom 16. Juni 1987 - 1 BvL 4 und 6/84 - BVerfGE 75, 382; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 14).

    schrift des § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG bewußt von den unterhaltsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abweicht (vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr. 14), rechtfertigt die Einbeziehung eheähnlicher Gemeinschaften in die typisierende Regelung des § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG; denn ebensowenig wie bei Ehegatten ist bei eheähnlichen Gemeinschaften im Einzelfall feststellbar, wer von wem und in welchem Umfang Geldleistungen iS des § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG erhalten hat.

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